Aus dem Gemeinderat

Der Gemeinderat beschäftigte sich bei seiner letzten Sitzung am 12.07.2011 mit folgenden Punkten:

TOP 1: Anerkennung der Niederschrift vom 28.06.2011
Auf Hinweis von GR Schraut wird vermerkt, dass bei TOP 8 der eingereichte Antrag der SPD-Fraktion nicht erwähnt wurde.
Die Niederschrift wird anerkannt.

TOP 2: Städtebauliche Massnahmen; Information
Zu diesem Punkt konnte der Vorsitzende die beauftragte Planerin, Frau Konrad, begrüssen.
Frau Konrad stellte anhand einer Präsentation das Verfahren für die Ausweisung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes vor. Die einzelnen Verfahrensschritte wurden erläutert.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

TOP 3: Städtebauliche Massnahme; Beginn der vorbereitenden Untersuchungen in Obbach gem. § 141 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat beschließt zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für ein Sanierungsgebiet im Innenbereich von Obbach auf der Grundlage des § 141 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den im Lageplan dargestellten Bereich Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen und damit eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme einzuleiten. Der Lageplan liegt dieser Niederschrift bei.
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB hinzuweisen,
2. die für eine Förmliche Festlegung notwendigen Vorbereitenden Untersuchungen mit der erforderlichen Beteiligung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger durchzuführen,
3. die Sanierungssatzung mit Begründung vorzubereiten und baldmöglichst zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:
Die Gemeinde Euerbach strebt die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets im Ortsteil Obbach an, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Innenbereichs des Ortsteils zu unterstützen. Ob diese städtebauliche Sanierungsmaßnahme notwendig ist, soll durch die Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen überprüft und gegebenenfalls nachgewiesen werden, da bisher noch keine ausreichenden Beurteilungsunterlagen hierfür vorliegen.

TOP 4: Städtebauliche Massnahme; Beginn der vorbereitenden Untersuchungen in Euerbach gem. § 141 Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat beschließt zur Gewinnung von Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für ein Sanierungsgebiet im Innenbereich von Euerbach auf der Grundlage des § 141 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für den im Lageplan dargestellten Bereich Vorbereitende Untersuchungen durchzuführen und damit eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme einzuleiten. Der Lageplan liegt dieser Niederschrift bei.
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB hinzuweisen,
2. die für eine Förmliche Festlegung notwendigen Vorbereitenden Untersuchungen mit der erforderlichen Beteiligung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger durchzuführen,
3. die Sanierungssatzung mit Begründung vorzubereiten und baldmöglichst zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:
Die Gemeinde Euerbach strebt die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets im Ortsteil Euerbach an, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Innenbereichs des Ortsteils zu unterstützen. Ob diese städtebauliche Sanierungsmaßnahme notwendig ist, soll durch die Durchführung von Vorbereitenden Untersuchungen überprüft und gegebenenfalls nachgewiesen werden, da bisher noch keine ausreichenden Beurteilungsunterlagen hierfür vorliegen.

TOP 5: Dorferneuerung Sömmersdorf
Der Vorsitzende teilte mit, dass am 29.06.2011 in Sömmersdorf eine Informations-veranstaltung zum o.g. Thema stattfand. Rund 40 TeilnehmerInnen konnte der Vorsitzende begrüssen. Seitens des ALE nahm Herr Doneis teil, der im Rahmen einer Präsentation die Grundzüge der Dorferneuerung darstellte.

Im Mittelpunkt seiner Ausführungen stand die Mitwirkung der BürgerInnen. Die Dorferneuerung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich die Dorfgemeinschaft aktiv einbringt. Auch das Prinzip der Freiwilligkeit wurde hervorgehoben.

In der Aussprache wurde seitens der Anwesenden mögliche Straßenbaumassnahmen und ihre finanziellen Auswirkungen auf den Grundstückseigentümer in den Mittelpunkt gestellt. Bestehende Ängste hinsichtlich der finanziellen Belastung wurden deutlich. Letztendlich müssen diese Fragen innerhalb der Arbeitskreise diskutiert werden. In diesen Gremien werden die Massnahmen erarbeitet.

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

TOP 6: Vereinfachte Umlegung „Ortskern Sömmersdorf“
Gemäss Beschluss des Gemeinderates wird derzeit die Katasterneuvermessung in Sömmersdorf durchgeführt. Die Veränderungen bei den Grundstücken (Zu- und Abgänge) sind im Rahmen einer vereinfachten Umlegung durchzuführen.

Die Umlegung kann durch einen von der Gemeinde bestellten Umlegungsausschuss oder  nach Übertragung der Befugnis durch das Vermessungsamt durchgeführt werden. Bereits bei der Katasterneuvermessung in Euerbach wurde die Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung auf das Vermessungsamt übertragen.

Das Vermessungsamt hat mit Schreiben vom 28.06.2011 eine Vereinbarung zur Übertragung der Befugnis vorgelegt. Die an das Vermessungsamt zu zahlende Gebühr kann aktuell nicht beziffert werden, da diese vom Zeitaufwand und der Anzahl der betroffenen Grundstücke und Grenzpunkte abhängig ist.

Der Gemeinderat überträgt gem. § 80 BauGB die Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung für das Gebiet „Ortskern Sömmersdorf“ in der Gemarkung Sömmersdorf auf das Vermessungsamt Schweinfurt. Die vorgelegte Vereinbarung wird anerkannt.

TOP 7: Katasterneuvermessung Sömmersdorf und Obbach; Grenzregelung öffentlich – privat
Im Rahmen der Katasterneuvermessung Sömmersdorf wurde die Frage aufgeworfen, wo im Altortbereich die Grenze zwischen Privatgrundstück und öffentlicher Verkehrsfläche gezogen wird. Bei einer Grenzziehung am Gebäude sieht ein Eigentümer dann Probleme, wenn er Arbeiten zur Wärmedämmung durchführt und somit den Luftraum der öffentlichen Verkehrsfläche benutzt.

Die Inanspruchnahme des Luftraumes über einer öffentlichen Verkehrsfläche erfüllt den Tatbestand einer Sondernutzung, die gebührenpflichtig ist. Diese Sondernutzung kann durch die entsprechende Gestaltung der Grundstücksgrenze verhindert werden.

Vergleichbare Situationen liegen bereits in allen Altorten vor. Eine sinnvolle Lösung auch im Hinblick auf das Ortsbild bzw. die Energieeinsparmassnahme kann nur in einem Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühr liegen. Unabhängig davon ist die Sondernutzung weiterhin anzumelden, damit mögliche Einschränkungen des Verkehrsraumes beurteilt werden können.

Der Gemeinderat beschliesst in Fällen in denen öffentlicher Verkehrsraum und private Grundstücke aneinander grenzen und nachträglich am Gebäude ein Wärmeschutz angebracht wird, auf die Erhebung der für die Benutzung des Luftraumes anfallenden Sondernutzungsgebühr zu verzichten. Dieser Beschluss gilt für alle entsprechenden Fälle in der Gemeinde.

TOP 8: Bauplangenehmigungen
Baupläne liegen nicht vor.

TOP 9: Jugendförderung
a) Aufnahme des Vereins
Mit Schreiben vom 02.04.2011 beantragt der Verein „ Juniorenfördergemeinschaft Euland-Region e.V.“ die Aufnahme in die Pauschalförderung. Bei dem Verein handelt es sich um einen Zusammenschluss von Fußballmannschaften im Juniorenbereich (VfL Euerbach, TSV Obbach, SV Sömmersdorf, TSV Kützberg, FC Geldersheim) zum Zwecke des einfacheren Spielbetriebes.

Vereine und örtliche Organisationen, die Jugendarbeit betreiben, werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag gefördert. Darüber ist ein Verwendungsnachweis bis zum 15.03. d. laufenden Jahres für die im abgelaufenen Jahr angefallenen Ausgaben vorzulegen.

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Aufnahme ab dem Jahr 2011 zu. Der Zuschuss für 2011 beträgt 250,- Euro.

b) Anpassung der Auszahlungsbeträge der Pauschalförderung der Jugendarbeit
Die örtlichen Organisationen, die Jugendarbeit betreiben, werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag gefördert, dessen Höhe sich nach verschiedenen Kriterien der Jugendarbeit richtet. Hierbei wird folgende Einteilung der Organisationen zu Grunde gelegt:

- Jugendorganisationen und Vereine, die als Träger freier Jugendhilfe anerkannt und Mitglied 
   im Kreisjugendring sind.

- Organisationen und Vereine, die Jugendarbeit betreiben, aber nicht als Träger der freien
   Jugendhilfe anerkannt sind.

Im Zuge der Verwaltungsvereinfachung werden die Auszahlungsbeträge der Pauschalförderung angepasst. Die bisherigen Auszahlungsbeträge, festgelegt durch Gemeinderatsbeschluss vom 02.10.1990 werden neu festgelegt.

Sportvereine Euerbach          bisher 435,- €  zukünftig 400,- €
                        Sömmersdorf  bisher 435,- €  zukünftig 400,- €
                        Obbach             bisher 435,- €  zukünftig 400,- €

Pfadfinderschaft                       bisher 256,-€  zukünftig 250,-€

sonstige:
Kath. Jugend Sömmersdorf, Evang. Jugend, Heimatkapelle, RSG, Passionsspielvereinigung bisher zwischen 128,- € und 205,-€, zukünftig durch Verwendungsnachweis belegbar 250,- €.
Zukünftige Neuaufnahmen werden mit 250,- € gefördert.

Der Gemeinderat hebt den Beschluss vom 02.10.1990 auf und stimmt der Anpassung der Auszahlungsbeträge nach der vorstehenden Regelung ab dem Jahr 2012 zu. 

TOP 10: Anregungen und Wünsche
Der Vorsitzende teilte mit, dass am 19.07., 08.30 Uhr, der Waldbegang für die Forsteinrichtung stattfindet. Der Gemeinderat ist hierzu eingeladen.

Das Protokoll ist noch nicht vom Gemeinderat genehmigt.

Gemeinde Euerbach
Euerbach, 13.07.2011
Gemeindeverwaltung