Aus dem Gemeinderat

TOP 1: Anerkennung der Niederschrift vom 21.03.2017
Die Niederschrift wird anerkannt.

TOP 2: Gemeindeordnung; notwendige Angaben in der Tagesordnung
Unter Hinweis auf die E-Mail der GRin Büttner vom 22.03.2017 gab der Vorsitzende Informationen
zur nachträglichen Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung sowie zur
Bekanntgabe der Tagesordnung.

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.

TOP 3: 4. Änderung (Ergänzung) des Gesamtbebauungsplanes für den Gemeindeteil Sömmersdorf
a) Behördenbeteiligung, Behandlung der StellungnahmenVorschläge zur Behandlung der im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs.2 BauGB abgegebenen Stellungnahmen zu oben genannter Bauleitplanung durch den Gemeinderat.

Anschreiben für Beteiligung: 19. September 2016. Ende der Beteiligungsfrist: 25. Oktober 2016.

A) Insgesamt Beteiligte Behörden und sonstige TÖB (LISTE):
01            Regierung von Unterfranken, Würzburg
02            Landratsamt Schweinfurt – Kreisbauamt
03            Landratsamt Schweinfurt – Untere Immissionsschutzbehörde
04            Landratsamt Schweinfurt – Untere Naturschutzbehörde
05            Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
06            Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Bodendenkmäler, Schloss  
                Seehof
07            Vermessungsamt Schweinfurt
08            Amt für Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt
09            Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern, Bayreuth
10            Amt für ländliche Entwicklung, Würzburg
11            Bayerischer Bauernverband, Würzburg
12            Deutsche Telekom AG – Netzproduktion, Würzburg
13            Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg
14            Unterfränkische Überlandzentrale, Lülsfeld
15            Wasserversorgung Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
16            Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen

B) Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange die keine Stellungnahme
abgegeben haben:
01            Kabel Deutschland GmbH, Nürnberg

C) Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange die eine Stellungnahme
abgegeben haben:

C1) Stellungnahmen die keine beschlussmässige Behandlung erforderlich machen:
01            Regierung von Unterfranken, Würzburg
02            Landratsamt Schweinfurt – Untere Immissionsschutzbehörde
03            Landratsamt Schweinfurt – Untere Naturschutzbehörde
04            Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen
05            Amt für Landwirtschaft und Forsten, Schweinfurt
06            Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern, Bayreuth
07            Amt für ländliche Entwicklung, Würzburg
08            Deutsche Telekom AG – Netzproduktion, Würzburg
09            Unterfränkische Überlandzentrale, Lülsfeld
10            Wasserversorgung Rhön-Maintal-Gruppe, Poppenhausen
11            Abwasserzweckverband Obere Werntalgemeinden, Poppenhausen

C2) Stellungnahmen die ganz oder teilweise beschlussmässig zu behandeln sind:
01            Landratsamt Schweinfurt, Kreisbauamt
02            Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege - Bodendenkmäler, Schloss
                Seehof
03            Vermessungsamt Schweinfurt
04            Bayerischer Bauernverband, Würzburg

01    Landratsamt Schweinfurt – Bauamt, Schreiben vom 25.10.2016
Die Unterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Gesamtbebauungsplan"
der Gemeinde Euerbach für den Gemeindeteil Sömmersdorf (Stand: 10.08.2016)
wurden fachtechnisch überprüft.Folgendes ist festzustellen:
a)    Es wird um Überprüfung hinsichtlich der Höhenlage und der zulässigen Gelände-
       veränderungen gebeten. Laut Ziff. A 3 a der Festsetzungen ist für die Höhenein-
       stellung Oberkante EG Rohfußboden mit der Höhe der Nordostecke des Baugrund-
       stückes gleichzusetzen. Gemäß den Angaben des Geoinformationssystems liegt die
       Geländehöhe an der Westseite der eingezeichneten Baugrenze ca. 4 m über diesem
       Punkt. Damit würde sich nach Westen nur die Dachfläche über dem Erdanschnitt befinden.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Die in der Stellungnahme genannte Höhenlage des Baugrundstücks ist unzutreffend. Die Höhen-
verhältnisse von Baugrundstück und Straße wurden sowohl seitens der Bauleitplanung als auch
vom Bauherrn bzw. seines mit der Gebäudeplanung beauftragten Architekturbüros vor Ort
aufgenommen und die betreffende Festsetzung im Bebauungsplan unter den Beteiligten abgestimmt.
Sie wird deshalb beibehalten.

02    Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schloss Seehof, Schreiben vom 07.10.2016
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher
Belange, wie folgt Stellung:

a)    Bau- und kunstdenkmalpflegerische Belange:
Aus Sicht der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen keine grundsätzlichen Einwände, die Ergebnisse
des Denkmalpflegerischen Erhebungsbogens „Sömmersdorf" sind jedoch bei der weiteren Entwicklung
der Ortschaft zu berücksichtigen.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Anregung wird gefolgt. Die Ergebnisse des Denkmalpflegerischen Erhebungsbogens „Sömmersdorf"
werden bei der weiteren Entwicklung der Ortschaft im Rahmen der Abwägung berücksichtigt.

b)    Bodendenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der
Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende
Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 DSchG:Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet
sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter
der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben aufgrund eines Arbeitsverhältnisses
teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 DSchG:Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer
Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die
Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

c)    Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um
       Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleit-
       planung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der
       Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an
       den/die Gebietsreferenten.
Kenntnisnahme durch den Gemeinderat:
Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan enthalten.

03    Vermessungsamt Schweinfurt, Schreiben vom 20.09.2016
a)    Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt hat keine eigenen Planungen
oder Maßnahmen im Bereich der Gemeinde Euerbach, Gemeindeteil Sömmersdorf. Somit bestehen im
Rahmen unserer Zuständigkeit keine Einwände zur vorgelegten 4. Änderung des Gesamtbebauungsplans.
b)    Es wird darauf hingewiesen, dass am 14.09.2016 eine Zerlegung der Flurstücke 65 und 65/2 auf Antrag
des Eigentümers durchgeführt wurde.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Zerfall der Grundstückseinheit ist insbesondere im Hinblick auf
die Erfüllung der festgesetzten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bedeutsam. Dessen Sicherung
hat die Gemeinde jedoch durch die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer
gewährleistet.

04    Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 25.10.2016
a)    Beim Ausgleich der Wohngebietserweiterung ist darauf zu achten, dass durch denkompensierenden Eingriff
nicht wiederholt landwirtschaftliche Fläche in Anspruch genommen wird, und somit nicht mehr für produktive
Nutzung zur Verfügung steht. Wir fordern den Ausgleich außerhalb landwirtschaftlicher Flächen oder über
produktionsintegrierte Maßnahmen vorzunehmen. Produktionsintegrierte Anbausysteme, wie z. B. der Anbau
alternativer Energiepflanzen, Agroforstsystemen, usw. sind ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der
landwirtschaftlichen Flächennutzung und trägt damit auch zu mehr Vielfalt sowie Biotopvernetzung für
wildlebende Arten in der Fläche bei.
Die BBV Landsiedlung kann Sie bei allen Agrar- und Umweltplanungen unterstützen, um so Maßnahmen zum
Wohle der Gesellschaft, der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu finden.Kontakt:
Bayerische Kulturlandstiftung, Barer Str. 14, 80333 München,
http://www.bayerischekulturlandstiftung.de oderBBV Landsiedlung, Herr Steffen Moninger, Werner-von-Siemens-Straße 55a,
97076 Würzburg, Tel: 0931/2795720, http://www.bbv-ls.de

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen, treffen aber auf die vorliegende Planung nicht zu, da weder
durch den Eingriff noch durch den Ausgleich landwirtschaftliche Produktionsflächen in Anspruch genommen
werden. Eingriff und Ausgleich finden auf den rückwärtigen Gartenflächen eines bereits bebauten
Altortanwesens statt.

b)    Bei Umsetzung der Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass Straßen und Wege auch in Zukunft für die
Landwirtschaft frei zugänglich sein müssen und Bewirtschafter ihre Flächen ungehindert erreichen können.
Kommt es bei den Baumaßnahmen zu einer Beschädigung des Wegenetzes, so sind nach Fertigstellung der
Baumaßnahmen die Wirtschaftswege und Grünwege wieder in den ursprünglich guten Zustand zu versetzen.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Das Straßen- und Wegenetz und somit die Erreichbarkeit der an das Planungsgebiet angrenzenden Flächen
wird durch die Planung nicht verändert. Beschädigungen des Wegenetzes, die bei Realisierung der geplanten
Maßnahme möglicherweise auftreten sind durch den Verursacher wieder zu beseitigen. Darauf wird die
Gemeinde hinwirken.

c)    Die Bewirtschaftung der an das geplante Baugebiet angrenzenden Flächen muss weiterhin uneingeschränkt
möglich sein. Zeitweilige Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen sind hinzunehmen und dürfen nicht Grundlage
von Beschränkungen oder Regressansprüchen sein.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Gebietscharakter des festgesetzten Dorfgebiets setzt auch einen entsprechenden Duldungsgrad gegenüber
landwirtschaftlichen Nutzungen voraus, so dass Bewirtschaftungsbeschränkungen der angrenzenden landwirt-
schaftlichen Flächen nicht anzunehmen sind. Zudem grenzen an das Planungsgebiet extensiv genutzte Obstbaum-
wiesen an, die kein großes Konfliktpotential darstellen dürften.

D)    Stellungnahme des Landratsamtes: (Hochbauamt – SACHGEBIET 40.3   Rechtsaufsicht) Schreiben vom 17.10.2016
Es wird Folgendes mitgeteilt:

1.    Die unter Ziff. A 4 a getroffene Festsetzung sollte konkretisiert werden. Es ist nicht klar erkennbar, ob bzw. inwieweit
Garagen und Stellplätzen über die angeführte "gedachte Linie in Flucht der östlichen Baugrenze" hinaus zulässig sind /
zugelassen werden können. Nach § 23 Abs. 5 BauNVO könnten Stellplätze sowie Garagen nach Art. 6 Abs. 9 BayBO
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Hierzu ist jedoch in jedem Fall eine
entsprechenden behördlichen "Zulassung" durch die Gemeinde erforderlich. Ein verfahrensfreies Errichten dieser Anlagen
nach Art. 59 BayBO ist damit nicht möglich. Für eine allgemeine Zulassung von Garagen und Stellplätze außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen bietet § 23 Abs. 5 BauNVO keine Rechtsgrundlage. Es handelt sich hierbei ausschließlich
um eine, die Zulassungsfähigkeit im negativern Sinne modifizierende Regelung, d. h. die dort genannten Anlagen können im
Bebauungsplan auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht als allgemein zulässig erklärt werden. Gleiches gilt
sinngemäß für Nebenanlagen nach § 14 BauNVO.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Durch die Festsetzung unter Ziffer A 4 a des Bebauungsplans soll die gemäß § 23 Abs. 5 grundsätzlich geltende Regelung
(dass u. a. Stellplätze und Garagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen möglich sind, außerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können) für den betreffenden Gebietsteil ausgeschlossen werden. Die
Textfestsetzung wird diesbezüglich präziser gefasst.

2.    Welche Dachform und Dachneigung gilt für Garagen und Nebengebäude unter 15 m2 (vgl. Ziff. A 6 a)?

Kenntnisnahme durch den Gemeinderat:
Für Gebäude dieser Größenordnung ist weder Dachform noch -neigung festgesetzt, da sie in ihrer Wirkung gegenüber den
Hauptgebäuden soweit zurückbleiben, dass eine Reglementierung hier nicht für notwendig erachtet wird.

3.    Die unter Ziff. A 8 d aufgeführte Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB findet sich weder in der Planzeichnung noch
in der Zeichenerklärung wieder (vgl. hierzu auch das Planzeichen 13.1 PlanzV).

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Die unter Ziffer A 8 d gegenständliche „Entwicklung und dauerhafte Pflege“ ist als Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
festgesetzt und bezieht sich auf alle zu erhaltenden und anzupflanzenden Bäume und Sträucher. Diese sind im Bebauungsplan
durch Verwendung entsprechender Planzeichen nach Planzeichenverordnung (PlanzV) oder Text festgesetzt.

4.    Allgemein wird empfohlen, in den Bebauungsplan nur solche Festsetzungen aufzunehmen, die nicht einer regelmäßigen
Befreiungspraxis unterliegen. Schlanke Bebauungspläne, die sich lediglich auf unabdingbare Festsetzungen beschränken,
gestatten Bauherren und Planern größtmögliche Baufreiheit und gewähren gleichzeitig den gebotenen Vertrauensschutz in
getroffene Festsetzungen. Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere die Festsetzungen unter Ziff. A 5-8 nochmals kritisch
geprüft werden.

Beschlussfassung durch den Gemeinderat:
Der Gemeinderat hat die einzelnen Festsetzungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Zuge der Abwägungsentscheidung
über den Planinhalt geprüft und in die Planung aufgenommen. Mit den getroffenen Festsetzungen soll die ins Auge gefasste Planungs-
vorstellung der Gemeinde verwirklicht werden. Befreiungen von den Festsetzungen sind nur in nicht voraussehbaren Härtefällen denkbar.

b) Bürgerbeteiligung
Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen.

Kenntnisnahme durch den Gemeinderat:
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

c) Satzungsbeschluss   
Die Gemeinde Euerbach beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die 4. Änderung (Ergänzung) des „Gesamtbebauungsplans für den
Gemeindeteil Sömmersdorf“ in der Fassung vom 10. November 2016 als Satzung. Die Begründung hierzu wird gebilligt.

TOP 4: Bauplangenehmigungen
a) Neubau von Verkaufshallen auf Fl.-Nr. 205 Gem. Euerbach (Niederwerrner Weg 2)
Das Bauvorhaben wurde am 30.10.2012 und am 06.09.2016 behandelt. Das Landratsamt hat nunmehr festgestellt, dass
das längs bzw. östlich des Kronunger Wegs festgesetzte Pflanzgebot nach der vorliegenden Freiflächen- und Stellplatz-
planung nicht umgesetzt werden kann bzw. diesbezüglich noch keine planerische Lösung zur Kompensation vorliegt.Der
(die Umsetzung des Pflanzgebotes ausschließenden) Planung mit Stellplatzanordnung im westlichen Grundstücksbereich
wurde seitens der Gemeinde einschließlich der notwendigen Befreiungen grundsätzlich bereits mit Beschluss vom
30.10.2012 zugestimmt.Das Landratsamt bittet um folgende Mitteilungen:
1. Umfasst das mit Beschluss vom 30.10.2012 grundsätzlich erteilte gemeindliche Einvernehmen die Nichtumsetzung
des festgesetzten Pflanzgebotes?
2. Ist die Pflanzung aus gemeindlicher Sicht anderweitig zu kompensieren?  Bestehen seitens der Gemeinde keine
konkreten Kompensationswünsche, wird dies von der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Planer abgestimmt.

Der Gemeinderat beschließt:
1. Das gemeindliche Einvernehmen vom 30.10.2012 umfasst nicht den Verstoß gegen das vom Bebauungsplan festgesetzte
    Pflanzgebot.
2. Einer Befreiung von der Festsetzung des genannten Pflanzgebotes wird zugestimmt. Die Kompensation ist von der
    Unteren Naturschutzbehörde mit dem Planer abzustimmen.

TOP 5: Gemeindewald, staatliche Betriebsführung
Der Gemeinderat wurde laufend über den geplanten Rückzug des Freistaates Bayern aus der Betriebsleitung für die
Kommunalwälder informiert.Mit Schreiben vom 16.03.2017 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Schweinfurt mitgeteilt, dass mit Beschluss des Bayerischen Landtages vom 14.02.2017 eine bayernweit einheitliche
Linie festgelegt wurde. Nach diesem Beschluss sind von dem bis 2025 geplanten Rückzug des Staates nur Kommunal-
wälder mit einer Größe über 200 ha betroffen. Der Gemeindewald Euerbach hat eine Fläche unter 200 ha und wird daher
in der Betriebsleitung- und ausführung weiterhin vom AELF betreut.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

TOP 6: Freiwillige Feuerwehren
a) Beteiligung an den Kosten für Führerschein
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.06.2010 die Kostenübernahme für den Erwerb des Feuerwehrführerscheines
C/CE beschlossen. Die Kostenübernahme war mit der Verpflichtung verbunden, dass eine anteilige Erstattung zu erfolgen
hat, wenn der Begünstigte innerhalb von 10 Jahren aus der Feuerwehr ausscheidet.
In der Zwischenzeit wurde von der Kreisbrandinspektion ein Modell entwickelt, mit dem eine Fahrberechtigung für Fahrzeuge
der Feuerwehr bis zu 7,5 t zulässigen Gesamtmasse erworben wird. Die Ausbildung erfolgt durch feuerwehrinterne Ausbilder.
Die Fahrberechtigung darf außerhalb der Feuerwehr nicht verwendet werden.Wegen der eingeschränkten Nutzung der
Fahrberechtigung gibt es Bestrebungen, dass die Gemeinde weiterhin den Erwerb des Führerscheines bezuschusst.
Dies ist mit erheblichen Mehrkosten für die Gemeinde verbunden.

Der Gemeinderat beschließt, dass für das Führen der Feuerwehrfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t
grundsätzlich die feuerwehrinterne Fahrberechtigung ausreichend ist. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch
den Gemeinderat beschlossen werden. Der Beschluss vom 29.06.2010 gilt nur noch für das Fahren von Fahrzeugen mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t.

b) Ausrüstung, Zuschuss für die Beschaffung von Schuhen
Die Feuerwehrschuhe sind Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung.  Der Kauf eines Paares geeigneter Schuhe kostet
mindestens 60 €.

Der Gemeinderat beschließt, den Feuerwehrdienstleistenden beim Kauf von 1 Paar Feuerwehrschuhen einen Zuschuss von
60 €/Paar zu gewähren.

TOP 7: Vorlage Rechenschaftsbericht 2016
Der Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr 2016 werden zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Die örtliche Rechnungsprüfung für das Jahr 2016 wird bis zur Mitte des Jahres durchgeführt. Der Termin wird noch festgelegt.

TOP 8: Anregungen und Wünsche
Der Vorsitzende gab bekannt, dass am 15.05.2017 die öffentliche Antragskonferenz zum Thema „SuedLink“ in Bad Kissingen
stattfindet.GRin Büttner regte an am Radweg zwischen Euerbach und Sömmersdorf eine Bank aufzustellen (mittig). GRin Lettowsky
regte an, eine Mitfahrbank in Obbach aufzustellen.GRin Guggenbichler bat darum, an der Von-Münster-Str. im Bereich des Feldweges
eine Hundetoilette aufzustellen.GR Burkard Seufert gab bekannt, dass der SV Sömmersdorf  Meister der Kreisliga 3 im Tischtennis
geworden ist.Das Protokoll ist noch nicht vom Gemeinderat genehmigt

Gemeinde Euerbach
Euerbach, 06.04.2017
Gemeindeverwaltung